Herstellungserlaubnis
Da es sich bei der Zweitverblisterung von Arzneimitteln um eine Arzneimittelherstellung nach deutschem Arzneimittelgesetz (AMG) handelt, ist eine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG notwendig, wenn eine Apotheke für andere Apotheken verblistern möchte bzw. wenn ein Blisterzentrum verblisterte Arzneimittel in Verkehr bringen möchte. Die Herstellungserlaubnis wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt. Dabei sind die GMP Richtlinien der internationalen pharmazeutischen Industrie und das Aide Mémoire zu berücksichtigen.